Unsere Satzung

Downlod der Satzung
im pdf-Format

(Ausdrucken möglich)

     
  Satzung des gemeinnützigen Vereins "Aktive Angler" e. V.  
 

§ 1    Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2    Zweck des Vereins
§ 3    Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4    Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5    Mitgliedsbeiträge
§ 6    Organe des Vereins
§ 7    Der Vorstand
§ 8    Zuständigkeit des Vorstandes
§ 9    Amtsdauer des Vorstandes
§ 10  Beschlussfassung des Vorstandes
§ 11  Der erweiterte Vorstand
§ 12  Die Mitgliederversammlung
§ 13  Die Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 14  Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 15  Nachträge zur Tagesordnung
§ 16  Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 17  Auflösung des Vereines und Anfallberechtigung
§ 18  Datenschutz
§ 19  Inkrafttreten

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Aktive Angler" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz e. V. Der Verein hat seinen Sitz in Bischheim-Häslich und ist Mitglied des AV Elbflorenz Dresden e. V.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 
 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung zur Förderung des Volkssportes, der Erhaltung der Gewässer und sonstiger naturnaher Lebensräume und ist politisch sowie konfessionell neutral.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

    1. organisatorischen Zusammenschluss interessierter Angler ab 10 Jahren,
    2. weidgerechte Ausbildung der aktiven Mitglieder,
    3. die Förderung sportlicher Übungen,
    4. Erhaltung, Pflege und Besatz von Gewässern zur Ausübung des Angelsportes,
    5. Maßnahmen zum Schutz und zur Reinhaltung der Gewässer und angrenzender Bereiche,
    6. Mitarbeit in Gremien, die sich Angelsport, Umwelt- und Naturschutz, insbesondere dem
        Gewässerschutz befassen,
    7. Förderung der Jugend,
    8. Förderung der Gesundheit.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht und dem Finanzamt vorzulegen.

Die Auflösung oder Aufhebung des Vereines kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung herbeigeführt werden.

Zur Gültigkeit des Beschlusses über die Auflösung des Vereines ist es erforderlich, dass mindestens die Hälfte der eingeschriebenen Mitglieder an der Auflösungsversammlung teilnehmen und eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder vorliegt.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereines an den übergeordneten Verband AV “Elbflorenz” Dresden e.V. als steuerbegünstigte Körperschaft, welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 
 

§ 3  Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann jede Person über 10  Jahre beantragen.
Für Jugendliche unter 18 Jahre ist die Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters gemäß BGB erforderlich.
Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten.

Volljährige Bewerber sollen im Besitz eines gültigen Fischereischeines sein bzw. die Absicht zu dessen Erwerb in angemessener Zeit im Antrag formulieren.

Mit der Unterschrift auf dem Antrag werden gleichzeitig Satzung und sonstige Ordnungen des Vereines anerkannt.

Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monates schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

Nach Aufnahme erhält das neue Mitglied den Mitgliedsausweis, Satzung und Geschäftsordnung ausgehändigt.

 

§ 4  Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

    1. mit dem Tod des Mitgliedes,
    2. durch freiwilligen Austritt,
    3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
    4. durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig, d. h. zum 30.09. des Jahres.

Die Funktionen und satzungsgemäßen Rechte erlöschen sofort mit dem Austritt.
Sämtliche Ausweise des Vereins und des LAV Elbflorenz e. V. sind sofort zurückzugeben.

Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung des Mitgliedes erfolgt zum 31.12. des Jahres, in dem der Beitrag zu entrichten ist und die Beitragsschuld nicht beglichen ist. In der Mahnung ist das säumige Mitglied darauf hinzuweisen.

Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt automatisch, wenn es nach dem Sächsischen Fischereigesetz oder dem Jagdgesetz bestraft wird.

Der Ausschluss eines Mitgliedes durch Beschluss des Vorstandes erfolgt außerdem, wenn es

    1. ehrenrührige Handlungen begeht,
    2. das Ansehen des Vereines schädigt,
    3. den Bestrebungen des Vereines zuwiderhandelt,
    4. wiederholt zu Streitigkeiten Anlass gegeben hat,
    5. gegen die Gewässerordnung verstößt,
    6. im Aufnahmeantrag falsche Angaben gemacht hat.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

 

§ 5  Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

2. Die Mindesthöhen der Mitgliedsbeiträge und Gebühren werden in der Finanz- und Beitragsordnung geregelt. Grundlage ist diejenige des AV Elbflorenz Dresden e. V.

3. Die Aufnahmegebühr wird im § 10 a der Geschäftsordnung geregelt.

4. Der Beitrag ist bis zum 31. Oktober des Vorjahres durch Überweisung dem Verein gutzuschreiben. Verzugsbedingte Mehrkosten trägt das säumige Mitglied. Die Höhe der Mahnkosten wird im § 10 a der Geschäftsordnung geregelt.

5. Auf schriftlichen Antrag kann der Vorstand in begründeten Fällen die Zahlungsfrist bis zum 31. Dezember des Vorjahres verlängern.

6. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 
 

§ 6  Organe des Vereins

Organe des Vereines sind

    der Vorstand mit dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand
    die Mitgliederversammlung.

 
 

§ 7  Der Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus drei Personen:

    1. Vorsitzender
    2. Vorsitzender
    Schatzmeister

Der Verein wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes als Gruppenvertretung, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, vertreten. Der erste Vorsitzende ist auch allein vertretungsberechtigt.

 
 

§ 8  Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung,
    2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
    3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr,
    5. Buchführung und Erstellen des Jahresberichtes,
    6. Abschluss und Kündigung von Verträgen,
    7. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern. 

Bankvollmacht besitzen:

    1. Vorsitzender
    2. Vorsitzender
    Schatzmeister. 

Der geschäftsführende Vorstand kann Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert bis 550 Euro (bzw. zum Zeitpunkt des Rechtsgeschäftes gültige Währung) beschließen. Rechtsgeschäfte die über diesem Geschäftswert liegen sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des erweiterten Vorstandes hierzu schriftlich erteilt worden ist.

Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des erweiterten Vorstandes einzuholen.

 
 

§ 9  Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Der Vorsitzende soll ein aktives Mitglied sein. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

Wird vor Ablauf der Amtsdauer des Vorsitzenden von mindestens 10 % der Mitglieder ein schriftlicher Misstrauensantrag gegen den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder gestellt, und begründet, so ist auf der nächsten außerordentlichen Mitgliederversammlung darüber geheim abzustimmen. Zweidrittelmehrheit ist erforderlich. Die Ersatzwahl ist möglichst sofort im Anschluss an die Annahme des Misstrauensantrages durchzuführen.

 
 

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Protokoll aufzunehmen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 
 

§ 11 Der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus vier Mitgliedern:

    1. Schriftführer
    2. Sport- und Jugendwart,
    3. Gewässerwart,
    4. Koordinator für gemeinnützige Arbeit. 

Er wird auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die dem Verein mindestens zwei Jahre angehören; dies gilt jedoch nicht für die ersten Mitglieder des erweiterten Vorstandes nach der Gründung des Vereins. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglied des erweiterten Vorstandes sein.

Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes werden generell zusammen durchgeführt.

Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes vorzeitig aus, so wählt der erweiterte Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes ein Ersatzmitglied.

Die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Protokoll aufzunehmen und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.

 
 

§ 12 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

    1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.

    2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages,

    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes,

    4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

    5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,

    6. Ernennung von Ehrenmitgliedern. 

     

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

 
 

§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

§ 14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

Während der Mitgliederversammlung besteht Rauchverbot.

 

§ 15 Nachträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 
 

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 13, 14 und 15 entsprechend.

 
 

§ 17 Auflösung des Vereines und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste und der zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 
 

§ 18 Datenschutz

Die Mitglieder sind damit einverstanden, dass Daten der Mitglieder nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gespeichert werden.

 
 

§ 19 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 05.09.1997 errichtet.
Die Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 07.05.2010 geändert.